I@S

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen I@S, im Folgenden Berater genannt und seinem Auftraggeber über Beratungsleistungen sowie ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

(2) Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen zwischen dem Berater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch solchen gegenüber die Bestimmungen des nachstehenden § 9.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen unserer Tätigkeit ausgeführt (Anlage).

(3) Der Berater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Dritter zu bedienen.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Berater ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut werden oder ihm anläßlich seiner Berufsausübung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung des Auftrags hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf ggf. hinzugezogener Dritter.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2 erstreckt sich nicht auf die bloße Erwähnung des Vertragspartners und des Auftragsthemas zu Referenzzwecken, sofern nicht auch hierüber ausdrücklich Stillschweigen vereinbart wird.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berater und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist, oder wenn der Berater ausdrücklich von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden.

 

§ 11 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 12 Vergütung

(1) Der Berater hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen den Berater zulässig.

§ 13 Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen

(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.

(2) Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.

(3) Der Berater ist berechtigt, von den Unterlagen, die er dem Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Photokopien zu fertigen und zu behalten.

(4) Die Verpflichtung des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.

(5) Der Berater ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück zu geben.

§ 14 Anwendungsbereich der §§ 8 und 9

Soweit der Auftrag weder von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes noch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist, gilt:

1. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen.

2. Die Haftungsbegrenzung des § 9 bedarf, soweit sie sich auf grob fahrlässige Vertragsverletzung des Beraters oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bezieht, einer besonderen Vereinbarung. Das gleiche gilt für Haftungsbegrenzungen in § 8 Abs. 3.

§ 15 Schlußbestimmungen

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Der Gerichtsstand ist Offenbach am Main.

(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtstunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend einen inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Anlage gemäß § 2 Abs. 2:

Grundsätze unserer Tätigkeit

1. Wir übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung wir die notwendigen Erfahrungen, technischen Ausrüstungen und qualifizierten Mitarbeiter bereitstellen können. Wir suchen Lösungen, die dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis und den Anforderungen zu einer wirtschaftlichen Ausführung und Nutzung gerecht werden.

2. Wir halten sowohl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der privaten Sphäre des Auftraggebers, die uns bei unserer Berufstätigkeit zur Kenntnis kommen, über die Beendigung des Auftrags hinaus geheim und verwerten diese Kenntnisse nicht zum eigenen Vorteil.

3. Wir informieren unseren Auftraggeber, wenn wir Lizenzverträge aufgrund eigener Schutzrechte oder Patente mit Ausführungs- oder Lieferfirmen haben und die entsprechenden Produkte für das von ihnen geplante Projekt in Frage kommen können.

4. Wir nehmen in Ausübung unseres Berufes keine Provisionen, Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen für sich oder ihre Unternehmen.

5. Wir präsentieren unser Unternehmen mit der Fähigkeit und Erfahrung seines Inhabers und seiner Mitarbeiter sowie mit der technischen Ausstattung des Unternehmens und halten uns in der Darstellung über unsere Tätigkeitsbereiche, Mitarbeiter, Umsätze und ähnliche Daten an den derzeitigen Stand.

6. Wir vereinbaren Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistung stehen.

7. Wir versichern uns ausreichend gegen die sich aus unserer beruflichen Tätigkeit ergebenen Haftpflichtgefahren, soweit die Möglichkeit hierzu besteht.